Die Gesetzeslage in Deutschland ähnelt der österreichischen Rechtsprechung. Denn in Deutschland wurde zur strafrechtlichen Verfolgung von Computerkriminalität im Mai 2007 ein Gesetz gegen das „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“ verabschiedet. Der sog. Hackerparagraf (umgangssprachlich) ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) als § 202c aufgelistet:

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

- Strafgesetzbuch (StGB), § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Wie auch in Österreich dürfen wir uns oder einem Dritten nicht unbefugt Zugriff auf die Daten eines IT-Systems verschaffen. Dies betrifft auch die Daten einer nichtöffentlichen Datenübermittlung, wie einer verschlüsselten Kommunikation oder eines privaten WLANS. So mag ein Schutz gegen fremden Zugriff auch noch so simpel sein, wir dürfen ihn nicht umgehen. Rechtlich gesehen, stellen beispielsweise Standardkonten eine legitime Absicherung dar. Ebenfalls ist allein schon die Beschaffung von Hackertools strafbar, wenn diese nicht für gutartige Zwecke verwendet werden. Somit dürfen wir als Penetration-Tester auch in Deutschland ein IT-System nur angreifen, wenn uns die Einverständniserklärung des Betreibers vorliegt.

Letzte Änderung: 2022-12-15

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